In seinen Statuten hat sich er Heimatverein die Ziele gesetzt, die geschichtliche Vergangenheit der Gemeinde zum erforschen, kulturell interessante Gegenstände zu sammeln, zu erhalten, gegenwärtige Ereignisse in Wort & Bild zu dokumentieren & die Volks- & Heimatkunde zu pflegen.
Unten angeführt die Statuten im Einzelnen.
§ 1 – Name & Sitz
Der Verein führt den Namen „Heimatverein Luftenberg a. d. Donau“ und hat seinen Sitz in der Gemeinde A-4225 Luftenberg a. d. Donau, Florianiweg 7.
§ 2 – Zweck & Aufgabe
Der Verein hat die Aufgabe, die geschichtliche Vergangenheit der Gemeinde Luftenberg a. d. Donau zu erforschen, die Gegenwart schriftlich und bildlich festzuhalten, kulturelle Gegenstände zu sammeln und zu erhalten, die Volks- und
Heimatkunde zu pflegen und der Öffentlichkeit nahe zubringen.
Die Vereinstätigkeit ist gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Die Vereinstätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet von Luftenberg a. d. Donau und seine nähere Umgebung.
§ 3 – Mittel des Vereins
Zum Zweck der Durchführung seiner Vorhaben stützt sich der Verein zunächst auf die Eigeninitiative seiner Mitglieder.
Öffentliche und private Förderungsmittel sind anzusprechen und heranzuziehen, wo die Eigeninitiative nicht ausreicht, insbesondere:
a) durch Mitgliedsbeiträge
b) durch Subventionen vom Bund, Ländern und Gemeinde
c) durch Stiftungen und freiwillige Spenden
d) durch eigene Veranstaltungen und Sammlungen
e) durch Geschenke und letztwillige Verfügungen
§ 4 – Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins erhalten.
Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereins dürfen die Mitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinsamen Wert ihrer Sacheinlage erhalten.
Es darf kein Mitglied durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 5 – Mitgliedschaft
Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden.
Mitglieder des Vereines können physische und juristische Personen sein.
Die Mitgliedschaft gliedert sich in:
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.
Die Aufnahme von Mitgliedern, kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Dem Bewerber stehen keine Rechtsmittel zu.
Zu Ehrenmitglieder können Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, vom Vorstand ernannt werden.
§ 6 – Rechte & Pflichten der Mitglieder
a) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
b) Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied nur eine Stimme.
c) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und er Zweck des Vereins geschädigt werden könnte.
d) Die Mitglieder haben die Satzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
e) Die außerordentlichen Mitglieder sind zu Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
f) Die ordentlichen Mitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss
d) durch Vereinsauflösung
Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Abmeldung muss bis 1. November schriftlich beim Vereinsvorstand eintreffen. Die Pflicht zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags erlischt erst mit Wirksamkeit
des Austritts.
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder welche den Vereinszweck verletzten, die Interessen des Vereines schädigen oder der Beitragsleistung nicht nachkommen, aus dem Verein auszuschließen.
Der Beschluss bedarf einfacher Mehrheit und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegenüber keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen.
Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbene Rechte, sind jedoch verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Austritts bestehenden Verbindlichkeiten voll zu erfüllen.
§ 8 – Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) der Arbeitskreis
c) die Hauptversammlung
§ 9 – Die Hauptversammlung
Mindestens alle 3 Jahre hat der Vorstand die Hauptversammlung einzuberufen. Die Tagesordnung ist jedem Mitglied 14 Tage vorher schriftlich bekanntzugeben.
Der Vorstand kann in dringenden F#llen jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Der Vorstand muss eine solche einberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder oder die Rechnungsprüfer dies verlangen.
Die Einberufung zur Hauptversammlung hat eine genaue Tagesordnung, den Tag, die Uhrzeit und den Ort zu enthalten. Die Hauptversammlung ist Beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder anwesend sind.
Sollte zur festgesetzten Stunde der Hauptversammlung die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, so ist eine halbe Stunde später eine neuerliche Hauptversammlung der gleichen Tagesordnung abzuhalten.
Diese Hauptversammlung ist sodann bei jeder anwesenden Mitgliedszahl beschlussfähig.
Dieser Punkt ist im Protokoll der Hauptversammlung aufzunehmen.
Alle Beschlüsse der Hauptversammlung sind mit einfachen Stimmenmehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Anträge an die Hauptversammlung sind schriftlich 3 Tage vorher beim Vorstand einzubringen.
Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert oder Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
§ 10 – Aufgaben der ordentlichen Hauptversammlung
Der Hauptversammlung sind besonders vorbehalten:
a) Feststellung der Beschlussfähigkeit
b) Genehmigung des Protokolls der früheren Hauptversammlung
c) Entgegennahme von Berichten der Vorstandsmitglieder
d) Entgegennahme des Kassenberichtes
e) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
f) Abstimmung über die Berichte und Erteilung der Entlastung
g) Wahl des Vorstandes
h) Wahl zweier Rechnungsprüfer
i) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
j) Genehmigung der Anträge
k) Satzungsänderungen
l) Auflösung des Vereis
m) Allfälliges
§ 11 – Der Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus:
a) dem Obmann / der Obfrau und deren Stellvertreter
b) dem Schriftführer / der Schriftführerin und deren Stellvertreter
c) dem Kassier / der Kassiererin und deren Stellvertreter
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre.
Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Dies gilt jedoch nicht für einmal der Funktion enthobene Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
Der Vorstand wird vom Obmann / Obfrau , bei dessen Verhinderung durch seinen / ihrer Stellvertreter/in einberufen.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Obmannes / der Obfrau, ausschlaggebend.
Die Hauptversammlung kann den gesamten oder einzelne Mitglieder jederzeit ihres Amtes entheben.
Mitglieder des Vorstanden können ihren Rücktritt jederzeit schriftlich dem Obmann des Vorstandes, oder bei Rücktritt des gesamten Vorstandes der Hauptversammlung gegenüber, erklären.
Sie sind 3 Jahre lang zur Geheimhaltung ihrer Informationen verpflichtet.
Bei Rücktritt des Obmannes / der Obfrau, leitet bis zur nächsten Hauptversammlung der Stellvertreter oder die Stellvertreterin, den Verein.
§ 12 – Der Arbeitskreis
Der Arbeitskreis besteht aus dem Vorstand und aus den Beiräten.
Die Beiräte werden vom Vorstand ernannt.
Der Arbeitskreis wird vom Vereinsobmann / Vereinsobfrau geleitet.
Die Mitglieder des Arbeitskreises (ordentliche Mitglieder) haben an regelmäßigen Arbeitsgesprächen, die vom Obmann / der Obfrau des Vereines festgesetzt werden, teilzunehmen.
Eine Nichtteilnahme ist rechtzeitig bekannt zu geben.
Bei den Arbeitsgesprächen des Arbeitskreises werden die Ergebnisse der einzelnen kulturellen Forschungen und Tätigkeiten beraten und die weiteren Arbeiten festgelegt. Im Arbeitskreis werden auch Veranstaltungen, Ausstellungen und
der gleichen geplant und durchgeführt.
Diese sind grundsätzlich öffentlich zugänglich. Beschlüsse des Arbeitskreises bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Obmann / der Obfrau ausschlaggebend.
§ 13 – Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Der Obmann / die Obfrau vertritt den Verein nach innen, nach aussen, sowie gegenüber Behörden und dritten Personen. Er / sie beruft die Sitzung und Versammlungen ein und führt dabei jeweils den Vorsitz.
Er / sie vollzieht die gefassten Beschlüsse.
Der Schriftführer / die Schriftführerin führt bei Sitzungen und Versammlungen das Protokoll. Der / sie verfasst alle Schriftstücke und Dokumente und führt das Mitgliederverzeichnis.
Der Kassier / die Kassiererin besorgt das das Inkasso der Mitgliederbeiträge und der sonstigen Einnahmen sowie die Auszahlung. Er / sie hat über das Finanzwesen ein Kassabuch zu führen. Er / sie ist für eine ordentliche Finanzgebarung
verantwortlich. Im Verhinderunsfall werden die Aufgaben den jeweiligen Stellvertretern / Stellvertreterinnen besorgt.
§ 14 – Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
Es kommen die ihm die Aufgaben zu, welche nicht durch die Satzung den anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
Der Aufgabenbereich des Vorstands umfasst folgende Agenden:
a) Verwaltung des Vereinsvermögens
b) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
c) Ernennung der Beiräte des Arbeitskreises
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) Vorlage der Berichte und Anträge zur Hauptversammlung
f) Durchführung der Hauptversammlungsbeschlüsse
g) Erstellung des Voranschlags und des Rechnungsabschluß
Über die Sitzung des Vorstandes sind Niederschriften (zumindest Beschlussprotokolle) zu führen.
Der Schriftverkehr des Vereins muss vom Obmann / Obfrau und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
Kassenangelegenheiten betreffende Schriftstücke hat anstelle des Schriftführers / der Schriftführerin der Kassier / die Kassiererin zu unterfertigen.
§ 15 – Die Rechnungsprüfer
Von der Hauptversammlung müssen 2 Rechnungsprüfer gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Sie haben die Pflicht, die Finanzverwaltung des Vereins zu überwachen, Kassaprüfungen mindestens einmal jährlich durchzuführen und den Rechnungsabschluss zu überprüfen.
Sie haben der Hauptversammlung vom Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
Bei den Prüfungen müssen beide Rechnungsprüfer anwesend sein. Eine Wiederwahl für weitere Perioden ist möglich.
Die Bestimmungen hinsichtlich der Enthebung und des Rücktritts der Vorstandsmitglieder gelten sinngemäß auch für die Rechnungsprüfer.
Im Falle des Ausscheidens der Rechnungsprüfer sind diese drei Jahre lang zur Geheimhaltung ihrer Informationen verpflichtet.
§ 16 – Das Schiedsgericht
ln allen Streitigkeiten aus dem Vereinesverhältnis – sowohl zwischen dem Vorstand und einzelnen Mitgliedern, als auch zwischen den Mitgliedern untereinander – entscheidet das Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht wird gebildet, indem jeder Streitteil ein Vereinsmitglied zum Schiedsrichter wählt.
Die beiden Schiedsrichter wählen ein drittes, nicht an der Sache beteiligtes Vereinsmitglied zumlzur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Sollte über die Person des/ der Vorsitzenden keine Einigung erzielt werden, so entscheidet das
Los.
Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen mit Stimmenmehrheit.
Über die Verhandlung ist von einem Mitglied des Schiedsgerichts ein Protokoll zu führen, das von allen Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterfertigen ist.
§ 17 – Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung oder eigens dazu einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Das bei der Auflösung vorhandene aktive Vereinsvermögen ist der örtlichen Gemeinde zur Verwahrung zu übergeben, welche damit die Verpflichtung übernimmt einem gemeinnützigen Nachfolgeverein das gesamte Vermögen zu übergeben.
Über die Übergabe ist ein Protokoll anzufertigen das der letzte Vereinsobmann verwahrt.